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Satzung des Vokalensembles InTakt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Vokalensemble InTakt" e. V. und hat seinen Sitz in Magdeburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen und Mitglied des Chorverbandes Sachsen-Anhalt.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege der Chorliteratur und insbesondere durch regelmäßig stattfindende Chorproben und in öffentlichen Chorkonzerten.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Zum Vereinsvermögen gehören finanzielle Mittel und davon beschaffte oder dem Chor anderweitig zugegangene Sachwerte.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hierzu zählt nicht die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Satzungszwecke.
  1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

    1.1 Aktives Mitglied kann jeder werden, der über die entsprechenden musikalischen und stimmlichen Fähigkeiten verfügt. Hierüber entscheidet der Chorleiter nach einer Probezeit von 3 Monaten.

    1.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchte, ohne selbst aktives Mitglied zu sein.

    1.3 Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    1.4 Die Mitgliedschaft ist wandelbar von "aktives Mitglied" in "förderndes Mitglied" und umgekehrt.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand ihn nach Zustimmung der musikalischen Leitung schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Mit Einreichen des Antrages erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a) Tod
    b) freiwilligen Austritt
    c) Ausschluss aus dem Verein.

    zu b) Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und wird ohne Einhaltung einer Frist mit Eingang beim Vorstand sofort wirksam.

    zu c) Ein Mitglied, dessen Verhalten nicht mit den Vereinsinteressen vereinbar ist, oder das 4 Proben hintereinander unentschuldigt nicht an der Probenarbeit teilnimmt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
    Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Kommt daraufhin keine Einigung zwischen Vorstand und dem betroffenen Mitglied zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Darüber hinaus kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
  1. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der von ihm dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände. Durch den Verein dem ausscheidenden Mitglied leihweise ausgehändigte Gegenstände sind zurückzugeben. Mit Austritt entfallen alle nach § 5 Abs. 6 Satz 2 offenen Umlagesätze.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Aktive und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Fördernde Mitglieder können beratend tätig sein.
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  1. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an den Chor- und Stimmproben und sonstigen Choreinsätzen teilzunehmen. Auf Basis eines Anwesenheitsnachweises und der Vertrautheit mit dem Werk hat der Chorleiter das Recht, über die Teilnahme einzelner Mitglieder an Chorproben und Konzerten zu entscheiden.
  1. Aktive und fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Darüber hinaus haben aktive Mitglieder den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz zu entrichten.
  1. Aktive Mitglieder haben sich regelmäßig über das aktuelle Chorgeschehen zu informieren.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von aktiven und Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages. Der Vorstand entscheidet über die Fälligkeit.
  1. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend. Die MV hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  1. Die MV ist einmal jährlich vom Vorstand sowie auf Verlangen von mindestens einem Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  1. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der MV schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Vorstand einzureichen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  1. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, wenn fünfzig Prozent der Mitglieder mit Stimmrecht anwesend sind. Bleibt die einberufene MV beschlussunfähig, so ist mit Frist von zwei Wochen eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur MV hinzuweisen.
  1. Die MV beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und über Satzungsänderungen durch Zwei-Drittel-Mehrheit.
  1. Über die Auflösung des Vereins erfolgt die Beschlussfassung nach den Vorschriften dieser Satzung.
  1. Die Beschlussfassung in der MV erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.
  1. Die MV hat folgende Aufgaben:
    Feststellung und Änderung der Satzung
    Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer und Entscheidung über die Entlastung
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Funktionsträger
    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    Beschlussfassung über alle sonstigen ihr unterbreiteten Anträge
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als aktive Mitglieder angehören.
  1. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.
  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über mehr als 50 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Bis zum 28. Februar des Folgejahres sind alle Abrechnungsbelege dem Kassenprüfer vorzulegen.
  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die MV für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes freiwillig oder unfreiwillig vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten MV das Amt kommissarisch zu besetzen. Die Ersatzwahl erfolgt auf der nächsten MV, die Amtszeit des zugewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wiederwahl ist möglich.
  1. Der Vorstand hat der jährlichen MV Bericht über seine Tätigkeit zu geben und eine Übersicht über die finanzielle Haushaltslage vorzulegen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmen-mehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, in die die Chormitglieder Einsicht nehmen können. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt zwei Kassenprüfern, die in der jährlichen MV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten MV das Amt kommissarisch zu besetzen.
  1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit von sich aus oder auf Antrag eines Chormitgliedes, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich über die buchhalterische und sachliche Richtigkeit.
  1. Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Kassenprüfung und erstatten der MV hierüber Bericht. Sie können der MV die Entlastung des Vorstandes für das entsprechende Geschäftsjahr vorschlagen.

§ 11 Chorleiter

  1. Jegliche musikalische Entscheidungskompetenz obliegt dem Chorleiter.
  1. Der Chorleiter ist aktives Mitglied und von der Beitragszahlung befreit.
  1. Der Chorleiter kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
  1. Die in Absatz 1-3 verfügten Sonderrechte des Chorleiters können nur durch die Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

§ 12 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 13 Haftungsausschluss

    Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für aus dem Chorbetrieb entstandene Gefahren und Sachverluste.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen MV erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit aller aktiven und Ehrenmitglieder.
  1. Bleibt die einberufene MV beschlussunfähig, so ist mit Frist von zwei Wochen eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung entscheidet. Darauf ist in der Einladung zur MV hinzuweisen.
  1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderkrebshilfe Magdeburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 14 Schlussbestimmung

    Die Satzung tritt am 16.03.05 in Kraft.
    Änderung der Satzung am 08.09.2005 durch den Vorstand nach Aufforderung durch das Amtsgericht
    Änderung der Satzung am 11.03.2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung

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